Compliance Delta · Ausgabe 2 · Oktober 2026
Ein Dezembertermin, eine Plattform, die anders rechnet
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Executive Summary
- Was ist passiert
- Drei Vorgänge, zwei davon mit Handlungsbedarf. Die Kennzeichnungspflicht für künstlich erzeugte Inhalte greift am 2. Dezember 2026. Die CRA-Meldeplattform der ENISA führt die Frist enger, als der Gesetzestext sie setzt. Und die viel zitierte KRITIS-Registrierungsfrist ist aus dem Gesetz gestrichen.
- Wer ist betroffen
- Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die Inhalte erzeugen oder verändern. Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen. Betreiber kritischer Anlagen, die nach dem 17. Juli geplant haben.
- Priorität
- Hoch für den Dezembertermin, weil er Bestandssysteme erfasst. Mittel für die CRA-Meldekette, weil nur die Verfahrensanweisung betroffen ist, nicht die Pflicht.
- Frist
- 2. Dezember 2026 für die Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte. Die CRA-Meldepflichten gelten seit dem 11. September 2026.
- Aufwand
- Die Bestandsaufnahme der betroffenen Systeme ist der große Posten, nicht die Kennzeichnung selbst. Bei der CRA-Meldekette genügt in der Regel eine überarbeitete Verfahrensanweisung.
- Erster Schritt
- Feststellen, welche Ihrer inhaltserzeugenden Systeme vor dem 2. August 2026 im Markt waren. Genau diese sind gemeint.
- BAM-Bezug
- Kennzeichnungspflicht und Verbotskatalog im EU AI Act, Meldekette im Cyber Resilience Act. Die CER-Umsetzung führt BAM derzeit nicht.
Compliance Delta berichtet über Änderungen an NIS-2, DORA, dem Cyber Resilience Act und dem EU AI Act und ordnet sie dort ein, wo die Arbeit anfällt: an den konkreten Anforderungen. Die Leitfrage ist in jeder Ausgabe dieselbe: Muss wegen dieser Änderung eine bestehende, dokumentierte Bewertung erneut geprüft werden, oder nicht?
Auf einen Blick
Sofort
Den internen CRA-Meldeprozess auf den Zeitplan der ENISA-Plattform auslegen, nicht allein auf den Gesetzestext.
Bis 2. Dezember
Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte – auch für Systeme, die längst im Markt sind.
Nur Korrektur
Die KRITIS-Registrierungsfrist 17. Juli 2026 existiert nicht mehr. Wer danach geplant hat, plant neu.
Der 2. Dezember 2026 rückt in Sicht
Was ist passiert
Die Digital-Omnibus-Verordnung zur Künstlichen Intelligenz hat die Anwendungszeitpunkte der KI-Verordnung an mehreren Stellen verschoben. Im Mittelpunkt der Berichterstattung stand die Verlegung der Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027 und August 2028. Weniger Aufmerksamkeit hat ein näherer Termin bekommen: Für die maschinenlesbare Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte wurde der Übergangszeitraum verkürzt und der 2. Dezember 2026 als neue Frist festgesetzt. Im selben Monat greift außerdem das neu aufgenommene Verbot von Werkzeugen zur Erzeugung sexualisierter Deepfakes und von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.
Verfahrensstand
Geltendes Recht. Die Änderungsverordnung wurde im Juli 2026 im Amtsblatt verkündet und ist in Kraft. Dies ist kein Entwurf und keine politische Verständigung, sondern ein Datum, das läuft.
Was daran häufig übersehen wird
Erstens: Die Verschiebung ist eine Entlastung, kein Wegfall. Wer die Kennzeichnungspflicht im Sommer abgehakt hat, weil der ursprüngliche Termin verstrichen schien, hat sie nicht erledigt, sondern aufgeschoben bekommen.
Zweitens: Es geht um Bestandssysteme. Die verlängerte Frist knüpft daran an, dass ein System vor dem ursprünglichen Stichtag auf den Markt gebracht wurde. Gerade die älteren, längst produktiven Systeme sind also betroffen, nicht die Neuentwicklungen, bei denen das Thema ohnehin auf der Liste steht.
Drittens: Gefordert ist die maschinenlesbare Kennzeichnung. Ein sichtbarer Hinweis in der Oberfläche erfüllt sie nicht.
Betroffene Anforderungen
| Bezeichner | Gegenstand | Delta |
|---|---|---|
| AIACT-…-KENNZEICHNUNG | Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte | Anwendungsbeginn geändert, Inhalt unverändert |
| AIACT-…-VERBOTE | Katalog verbotener Praktiken | Katalog erweitert |
Einordnung
Delta-Klasse Frist. Keine Anforderung hat ihren Inhalt geändert, aber der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit. Eine dokumentierte Bewertung muss deshalb nicht neu erstellt, wohl aber terminlich nachgeführt werden. Beim Katalog der verbotenen Praktiken liegt der Fall anders: Dort ist eine Anforderung hinzugekommen, und die Prüfung, ob sie einschlägig ist, steht neu an.
Vier Fragen für heute
- Welche Ihrer Systeme erzeugen oder verändern Inhalte, die als künstlich erzeugt zu kennzeichnen sind?
- Welche davon waren vor dem ursprünglichen Stichtag bereits im Markt – wissen Sie das belastbar oder nur ungefähr?
- Ist die Kennzeichnung maschinenlesbar umgesetzt, nicht nur sichtbar?
- Trifft die Pflicht Sie als Anbieter oder als Betreiber, und ist das zwischen beiden Seiten vertraglich geregelt?
CRA: Die Plattform rechnet anders als das Gesetz
Was ist passiert
Seit dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten aus Artikel 14 des Cyber Resilience Act. Die Meldungen laufen EU-weit einheitlich über die von der ENISA bereitgestellte Single Reporting Platform. Empfänger sind das zuständige koordinierende CSIRT des Mitgliedstaats und die ENISA. Eine vorherige Registrierung auf der Plattform ist nach Angaben des BSI nicht erforderlich; Registrierung und Meldung sind im Bedarfsfall binnen weniger Minuten möglich.
Vier Wochen Praxisbetrieb haben zwei Punkte sichtbar gemacht. Branchenbeobachter weisen darauf hin, dass die FAQ der Plattform nach der Frühwarnung einen Zähler von 48 Stunden ausweist, während die Verordnung eine Frist von 72 Stunden ab Kenntnis vorsieht. Und die Plattform stand zunächst ohne API-Zugang bereit.
Verfahrensstand
Anwendbares Recht seit dem 11. September 2026, Plattform in Betrieb. Die Angabe in der FAQ ist Verwaltungspraxis, keine Rechtsänderung – was sie für die eigene Prozessauslegung nicht weniger verbindlich macht.
Was daran häufig übersehen wird
Die Meldepflicht greift bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen. Eine intern gefundene und behobene Schwachstelle, bei der keine aktive Ausnutzung bekannt ist, löst die 24-Stunden-Kette nicht automatisch aus. Diese Abgrenzung gehört in den Prozess, sonst entsteht entweder eine Meldelawine oder eine versäumte Meldung.
Der fehlende API-Zugang hat eine praktische Folge, die in keiner Rechtsquelle steht: Wer die Meldung aus dem eigenen PSIRT-Werkzeug heraus erzeugen wollte, meldet vorerst manuell. Diese Handarbeit muss in die 24-Stunden-Kette eingerechnet werden, einschließlich Urlaubs- und Wochenendvertretung.
Betroffene Anforderungen
| Bezeichner | Gegenstand | Delta |
|---|---|---|
| CRA-…-MELDUNG | Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen | Nachweisweg konkretisiert, Anforderung unverändert |
Einordnung
Delta-Klasse Nachweislage. Die Anforderung hat sich nicht geändert, der Weg zu ihrer Erfüllung schon. Eine bestehende Bewertung bleibt gültig; die hinterlegte Verfahrensanweisung sollte dagegen geprüft werden. Wer dort 72 Stunden stehen hat, legt den Prozess auf einen Zeitrahmen aus, den die Plattform im Moment enger führt.
Prüfen Sie das selbst nach
Die Zeitangabe stammt aus Beobachtungen Dritter, nicht aus einer Rechtsquelle. Rufen Sie die FAQ der Plattform auf und vergleichen Sie sie mit Ihrer eigenen Verfahrensanweisung, bevor Sie Fristen ändern. Sollte die ENISA die Angabe korrigieren, wird das hier vermerkt.
KRITIS-Dachgesetz: die Frist, die es nicht mehr gibt
Was ist passiert
Das KRITIS-Dachgesetz ist seit März 2026 in Kraft. Die überall zitierte Registrierungsfrist 17. Juli 2026 wurde kurz nach ihrem Ablauf aus dem Gesetz gestrichen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe erklärt, dass derzeit keine Registrierungspflicht besteht; die Muster und Vorlagen für Resilienzpläne befinden sich nach eigener Auskunft noch in Erstellung. Die Rechtsverordnung, die die Schwellenwerte festlegt und damit erst bestimmt, wer überhaupt betroffen ist, liegt nicht vor.
Verfahrensstand
Gesetz in Kraft, zentrale Konkretisierung ausstehend. Wer eine Pflichtverletzung befürchtet, weil ein Juli-Termin verstrichen ist, befürchtet eine Pflicht, die es in dieser Form nicht gab.
Einordnung
Kein Delta. BAM führt für die deutsche CER-Umsetzung derzeit keine Anforderungsobjekte, und nach der eigenen Regel dieses Dienstes ist ein Vorgang ohne Objektwirkung keine Meldung, sondern eine Randnotiz. Sie steht hier trotzdem, weil der Abstand zwischen Marktwahrnehmung und Rechtslage in diesem Fall beträchtlich ist.
Zur Modellseite: Die CER-Umsetzung wird in BAM aufgenommen, sobald die Rechtsverordnung die Schwellenwerte setzt. Vorher entstünden Objekte, deren Anwendungsbereich offen ist – und ein Bezeichner, der später umgeschrieben werden muss, wäre das Gegenteil dessen, wofür diese Bezeichner da sind.
Beobachtet, aber ohne Handlungsbedarf
Digital-Omnibus zum Datenrecht
Der zweite Teil des Omnibus-Pakets ist weiter im Gesetzgebungsverfahren und inhaltlich umstritten. Für die Compliance-Praxis ist daran ein Punkt zentral: die geplante unionsweit zentrale Meldestelle, über die Vorfälle nach DSGVO, NIS-2, DORA, eIDAS und der CER-Richtlinie einheitlich gemeldet werden sollen. Das würde die Meldewege quer durch alle Rechtsakte betreffen, der Vorgang mit dem größten Modellrisiko in dieser Ausgabe. Es bleibt ein Entwurf, und daraus folgt vorerst nichts.
Rechtsverordnung zu § 30 BSIG
Das Bundesinnenministerium arbeitet an einer Rechtsverordnung, die die Risikomanagementmaßnahmen weiter konkretisieren soll. Sie liegt nicht vor. Bis dahin bleibt der Maßnahmenkatalog des § 30 BSIG der Orientierungsrahmen. Wer darauf wartet, bevor er anfängt, wartet auf etwas, das die Pflicht nicht aufschiebt.
Konformitätsbewertungsstellen nach CRA
Für Dezember 2026 ist vorgesehen, dass in den Mitgliedstaaten ausreichend Konformitätsbewertungsstellen notifiziert sind. Für Hersteller, die auf die vollständige Anwendbarkeit des CRA im Dezember 2027 zulaufen, ist das der Punkt, an dem sich zeigt, ob die Bewertungskapazität rechtzeitig steht. Heute folgt daraus keine Pflicht, wohl aber eine Planungsannahme, die man im Auge behalten sollte.
Zur nächsten Ausgabe
Compliance Delta erscheint anlassbezogen. Absehbar sind drei Vorgänge: die Rechtsverordnung zu § 30 BSIG, die Schwellenwerte zum KRITIS-Dachgesetz und eine Einigung beim Datenomnibus. Dazu der Anlauf des 2. Dezember und die Frage, ob die ENISA ihre Zeitangabe bis dahin korrigiert hat. Wer eine kurze Nachricht möchte, sobald eine neue Ausgabe vorliegt, kann sich auf der Seite zum Dienst eintragen.
Häufige Fragen
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Systeme, die wir nur einsetzen?
Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern, und beide Rollen tragen Transparenzpflichten, allerdings unterschiedliche. Wer ein fremdes System einsetzt, sollte vertraglich klären, wer die technische Kennzeichnung umsetzt. Die Pflicht entfällt dadurch nicht.
Muss jede entdeckte Schwachstelle an die ENISA gemeldet werden?
Nein. Die Meldepflicht aus Artikel 14 greift bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen. Eine intern gefundene und behobene Lücke ohne bekannte Ausnutzung löst sie nicht automatisch aus.
Heißt die gestrichene KRITIS-Frist, dass nichts zu tun ist?
Nein, es heißt, dass die Uhr anders läuft als vielfach berichtet. Die Registrierungspflicht hängt an der Rechtsverordnung mit den Schwellenwerten. Die Vorbereitung – Betroffenheitsprüfung, Risikoanalyse, Resilienzplanung – wird dadurch nicht kleiner, nur terminlich neu sortiert.
Warum führt BAM das KRITIS-Dachgesetz nicht?
Weil der Anwendungsbereich offen ist, solange die Schwellenwerte fehlen. Anforderungsobjekte, die danach umgeschrieben werden müssten, würden das Versprechen stabiler Bezeichner aushöhlen. Die Aufnahme erfolgt, sobald die Verordnung vorliegt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2026/1744, Digital-Omnibus-Verordnung zur Künstlichen Intelligenz, Amtsblatt der Europäischen Union, Juli 2026, eur-lex.europa.eu.
- Verordnung (EU) 2024/2847, Cyber Resilience Act, insbesondere Artikel 14, eur-lex.europa.eu.
- BSI, Pressemitteilung zum Start der CRA-Meldepflicht vom 11. September 2026, bsi.bund.de.
- ENISA, Single Reporting Platform mit FAQ und Factsheet, enisa.europa.eu.
- BBK, Angaben zur Registrierung nach dem KRITIS-Dachgesetz, bbk.bund.de.
- Brain-Media Audit Model, Anforderungsobjekte und Cross-Framework-Zuordnung, GitHub.
Compliance Delta ist keine Rechtsberatung und keine Nachrichtenübersicht. Der Dienst berichtet über Änderungen an Rechtsakten und stellt ihre Auswirkung auf ein veröffentlichtes Modell dar. Was daraus für Ihre Organisation folgt, entscheiden Sie oder Ihre Rechtsberatung.