Compliance-Lexikon · NIS-2

KRITIS

[ˈkriːtɪs] Kritische Infrastrukturen

KRITIS bezeichnet kritische Infrastrukturen - Organisationen und Anlagen, deren Ausfall oder Beeintraechtigung nachhaltige Versorgungsengpaesse, erhebliche Stoerungen der oeffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen haette - geregelt durch das KRITIS-Dachgesetz und das BSIG mit sektorspezifischen Schwellenwerten.

Warum KRITIS mehr als ein NIS-2-Unterthema ist

KRITIS ist ein eigenstaendiges Schutzregime, das sich mit NIS-2 ueberschneidet, aber nicht deckungsgleich ist: Das KRITIS-Dachgesetz adressiert physische Resilienz (z.B. Schutz vor Sabotage, Naturkatastrophen), waehrend NIS-2 primaer Cybersicherheit regelt. Organisationen, die beide Regime erfuellen muessen, brauchen ein integriertes Resilienzkonzept statt zweier getrennter Compliance-Spuren.

Wo KRITIS-Anforderungen gelten

FrameworkReferenzAnforderung
KRITIS-DachgesetzvollstaendigPhysische und operative Resilienz kritischer Infrastrukturen als eigenstaendiges Schutzregime.
BSIG§ 2 Abs. 10Definition kritischer Infrastrukturen mit Verweis auf die BSI-KritisV.
NIS-2 / BSIG§ 28KRITIS-Betreiber als Sonderfall wesentlicher Einrichtungen mit verschaerften Pflichten.
EU-CER-RichtlinievollstaendigCritical Entities Resilience Directive als europaeische Grundlage des KRITIS-Dachgesetzes.
BBKvollstaendigBundesamt fuer Bevoelkerungsschutz: Zustaendig fuer physische KRITIS-Resilienz neben BSI-Cybersicherheit.

BAM-Objektreferenz

BAM-Objekt NIS2-KRITIS-01
BeschreibungKRITIS-Sektorzuordnung mit Pruefung der branchenspezifischen Anforderungen

Haeufige Fehler

  • KRITIS-Dachgesetz und NIS-2 als getrennte, nicht koordinierte Compliance-Programme behandelt
  • Physische Resilienzanforderungen (Zutrittsschutz, Redundanz) vernachlaessigt
  • Sektoraler Ansprechpartner (BBK vs. BSI) nicht klar zugeordnet
  • Keine integrierte Risikobewertung physischer und digitaler Bedrohungen

Sektorale Vielfalt der KRITIS-Anforderungen

Die sieben KRITIS-Sektoren haben jeweils eigene Aufsichtsbehoerden und teilweise sektorspezifische Zusatzregelungen: Energieversorger unterliegen zusaetzlich dem EnWG und der Bundesnetzagentur, Finanzdienstleister der BaFin und DORA, Gesundheitseinrichtungen dem Patientendatenschutzgesetz. Ein vollstaendiges KRITIS-Compliance-Programm muss diese sektoralen Ueberschneidungen kennen und koordinieren.

Naechster Schritt

NIS-2-Stresstest starten

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